ÄNDERUNGEN gem. der 25. StVO-Novelle
Mit Inkrafttreten der neuen StVO-Novelle am Ostersonntag, 31.3.2013, werden in erster Linie gesetzliche Rahmenbedingungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Rad- und Fußgängerverkehrs geschaffen. Aufgrund des ständig zunehmenden Radverkehrs und für die bessere Nutzung des zur Verfügung stehenden gemeinsamen Raumes treten folgende gesetzliche Neuerungen in Kraft:
- Begegnungszone
- Möglichkeit der Aufhebung der Benützungspflicht von Radfahranlagen
- Fahrradstraßen
- Handyverbot für Radfahrer
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BEGEGNUNGSZONEN
Das sind Bereiche, die von Fahrzeugen, Radfahrer/innen, Rollschuhfahrer/innen, Fußgängern/innen gleichberechtigt im Mischverkehr genutzt werden können. Wichtig dabei ist: Vorrang haben grundsätzlich die schwächsten Verkehrs-teilnehmer/innen und -teilnehmer. Die Höchstge-schwindigkeit beträgt 20 km/h. Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen Fußgänger und Radfahrer weder gefährden noch behindern. Das Parken von Kfz ist nur an gekennzeichneten Stellen erlaubt.
Für die Begegnungszone gibt es vielfachen Anwendungs-möglichkeiten, jedoch ist derer Einsatz genau zu prüfen, und etwaige Begleitmaßnahmen festzulegen.
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GEH- UND RADWEG OHNE
BENÜTZUNGSPFLICHT
Diese Zeichen zeigen gemischte oder getrennte Geh- und Radwege an, die von Radfahrern/innen benützt werden dürfen, aber nicht benützt werden müssen.
Eine Aufhebung der Benützungspflicht macht vor allem bei beengten Platzverhältnissen und zur Trennung von schnelleren und langsameren Radfahrer/innen Sinn.
Dieses Verkehrszeichen zeigt Radwege an, die nicht benützt werden müssen.
Die Aufhebung der Benützungspflicht auf einzelnen Abschnitten im Radwegenetz ist detailliert zu prüfen.
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FAHRRADSTRASSE
Grundsätzlich ist außer dem Fahrradverkehr jeglicher Fahr-zeugverkehr verboten. Ausnahmen sind das Zu- und Abfahren, sowie Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr, Einsatzfahrzeuge und Linienbusse. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt 30km/h.
Fahrradstraßen sollten nur auf Abschnitten mit überwiegendem Radverkehrsanteil vorgesehen werden.
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HANDY-VERBOT FÜR RADFAHRER/INNEN
Es ist verboten, während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren; hinsichtlich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen gilt § 102 Abs. 3 KFG 1967
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