25. StVO Novelle

Datum 17.03.2013 12:57 | Thema: Recht

ÄNDERUNGEN gem. der 25. StVO-Novelle

 
Mit Inkrafttreten der neuen StVO-Novelle am Ostersonntag, 31.3.2013,  werden in erster Linie gesetzliche Rahmenbedingungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Rad- und Fußgängerverkehrs geschaffen. Aufgrund des ständig zunehmenden Radverkehrs und für die bessere Nutzung des zur Verfügung stehenden gemeinsamen Raumes treten folgende gesetzliche Neuerungen in Kraft:
  • Begegnungszone
  •  Möglichkeit der Aufhebung der Benützungspflicht von Radfahranlagen
  • Fahrradstraßen
  •  Handyverbot für Radfahrer


 

BEGEGNUNGSZONEN

Das sind Bereiche, die von Fahrzeugen, Radfahrer/innen, Rollschuhfahrer/innen, Fußgängern/innen gleichberechtigt im Mischverkehr genutzt werden können. Wichtig dabei ist: Vorrang haben grundsätzlich die schwächsten Verkehrs-teilnehmer/innen und -teilnehmer. Die Höchstge-schwindigkeit beträgt 20 km/h. Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen Fußgänger und Radfahrer weder gefährden noch behindern. Das Parken von Kfz ist nur an gekennzeichneten Stellen erlaubt.
Für die Begegnungszone gibt es vielfachen Anwendungs-möglichkeiten, jedoch ist derer Einsatz genau zu prüfen, und etwaige Begleitmaßnahmen festzulegen.
 

GEH- UND RADWEG OHNE
BENÜTZUNGSPFLICHT

Diese Zeichen zeigen gemischte oder getrennte Geh- und Radwege an, die von Radfahrern/innen benützt werden dürfen, aber nicht benützt werden müssen.
Eine Aufhebung der Benützungspflicht macht vor allem bei beengten Platzverhältnissen und zur Trennung von schnelleren und langsameren Radfahrer/innen Sinn.
 
 
Dieses Verkehrszeichen zeigt Radwege an, die nicht benützt werden müssen.
 
Die Aufhebung der Benützungspflicht auf einzelnen Abschnitten im Radwegenetz ist detailliert zu prüfen.
 

FAHRRADSTRASSE

Grundsätzlich ist außer dem Fahrradverkehr jeglicher Fahr-zeugverkehr verboten. Ausnahmen sind das Zu- und Abfahren, sowie Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr, Einsatzfahrzeuge und Linienbusse. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt 30km/h.
Fahrradstraßen sollten nur auf Abschnitten mit überwiegendem Radverkehrsanteil vorgesehen werden.
 

HANDY-VERBOT FÜR RADFAHRER/INNEN

Es ist verboten, während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren; hinsichtlich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen gilt § 102 Abs. 3 KFG 1967
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 




Dieser Artikel stammt von Staatl. beeid. u. bef. Ziviltechniker Dipl.-Ing. Rudolf Fruhmann
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